Betteln

„Öffentlichen Orten ist die Begegnung mit anderen Menschen immanent.“ Mit dieser Begründung hat der Verfassungsgerichtshof den Versuch der Bundesländer, ein allgemeines Bettelverbot zu installieren, abgeschmettert. Seither ist es etwas stiller geworden um das Bemühen der Politik, bettelnde Menschen noch weiter an den Rand der Gesellschaft zu drängen. Und es regt sich Widerstand, die Bettellobby Wien versteht sich als Unterstützungsorganisation bettelnder Menschen und leistet praktische rechtliche Hilfe gegen die immer wieder zur Repression bereiten Ordnungskräfte. Auch für die Steiermark hat der Verfassungsgerichtshof das absolute Bettelverbot als sachlich nicht gerechtfertigt festgestellt und einen Verstoß gegen Artikel 10 der EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) gerügt. Dennoch werden bettelnde Menschen immer wieder von Polizei und Ordnungswache drangsaliert und es ist erkennbar, dass auch die regierenden Politiker_innen Betteln am liebsten abschaffen würden. Nirgends ist jedoch von einer Lösung die Rede, die an der Lebensgrundlage der bettelnden Menschen ansetzt, es dominiert die sicherheitsstaatliche Bestrafungsmaxime. Als ob die Notlage der Menschen verbietbar wäre. Was konkret juristisch hinter dem Themengebiet Betteln steckt, wollen wir hier beleuchten:

Die aktuelle Rechtslage:
Im Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz wird im § 3a das Betteln eingeschränkt. Das Gesetz stellt unter Strafe, wer in „aufdringlicher Weise“ bettelt, und führt als Beispiele Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen an. Außerdem ist das Betteln von Kindern unter 14 Jahren verboten. Wer diese Bestimmungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Jede andere Form des Bettelns ist, seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, erlaubt.
Denkbar ist, dass bettelnde Menschen auch mit anderen, nicht spezifisch auf sie zugeschnittenen Verboten bestraft werden. So definiert § 2 des Landes-Sicherheitsgesetzes als Anstandsverletzung, wer „ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.“ Insbesondere „wer (…) andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt“ begeht eine Anstandsverletzung.

Strafen:
Strafen werden von den Bezirkshauptmannschaften erteilt. In Graz ist die Landespolizeidirektion für die Ausstellung der Strafen zuständig. Das erbettelte Geld kann abgenommen und für verfallen erklärt werden. Anzeigen dürfen, nach dem Wortlaut des Gesetzes, sowohl die Ordnungswache als auch die Polizei.

Strafhöhen:
Eine Geldstrafe wird mit höchstens € 2.000,- angesetzt. Für gewöhnlich wird jedoch mittels Strafverfügung eine geringere Summe eingehoben. Die € 2.000,- stellen die maximal zulässige Höhe dar und werden, wenn überhaupt, erst im mehrmaligen Wiederholungsfall verhängt. Für gewöhnlich ist mit Verwaltungsstrafen in Höhe von ca. € 100,- zu rechnen. Im Falle von geringem Einkommen, was bei Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch betteln bestreiten müssen, anzunehmen ist, kann die Strafe noch weiter herabgesetzt werden. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht vorgesehen.

Ausweispflicht?
Immer wieder kontrollieren Ordnungswache oder Polizei bettelnde Menschen. Dürfen sie das überhaupt? Es besteht in Österreich keine allgemeine Ausweispflicht. Österreichische Staatsbürger_innen müssen keinen Lichtbildausweis mit sich führen. Bettelnde Menschen begehen keine Gesetzesübertretungen, deswegen dürfen Ordnungswache und Polizei niemals nur auf Grund des Bettelns Ausweise verlangen. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung von EU-Bürger_innen entsprechend besteht auch für diese keine allgemeine Ausweispflicht, solange diese keine Gesetze übertreten haben oder es durch andere Normen vorgeschrieben ist (§ 32 Fremdenpolizeigesetz 2005). Zusammengefasst: Eine Ausweispflicht besteht nicht, allgemeine Identitätsfeststellungen sind nicht zulässig.
In den Medien wird regelmäßig das Bild von der „Bettlermafia“ bemüht. Geblieben ist davon nichts. Eine aktuelle Diplomarbeit (Link) setzt sich, unter Anwendung von Methoden der qualitativen Sozialforschung, mit diesen Zuschreibungen auseinander und durchleuchtet sie kritisch.

Mehr dazu hier:

http://fm4.orf.at/stories/1744589/

Klicke, um auf bettelverbot_steiermark_presseinformation.pdf zuzugreifen

Klicke, um auf bettelverbote_-_ladenschluss_-_obsorge_presseinfo.pdf zuzugreifen

Die Unsachlichkeit des ausnahmslosen Verbots zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber an öffentlichen Orten eine Reihe anderer Nutzungsformen toleriert, bei denen Menschen etwa mit dem Ziel angesprochen werden, eine Spende für gemeinnützige Zwecke zu geben, Zeitungen oder Zeitschriften zu erwerben oder bestimmte Vergnügungs- oder Gastgewerbebetriebe zu besuchen. Der Ausschluss des „stillen“ Bettelns an öffentlichen Orten entbehrt im Lichte des Art 7 Abs 1 B-VG daher einer sachlichen Rechtfertigung.

Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005