Jugendschutz

Das Steiermärkische Jugendgesetz – StJG

 Das neue Gesetz über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013) für die Steiermark ist im Oktober 2013 in Kraft getreten. Seither hat sich für die steirische Jugend einiges geändert. Doch gilt das Gesetz nicht nur für die Jugendlichen, auch die Erwachsenen werden mehr in die Pflicht genommen. Neben den Erziehungsberechtigten sind auch die Betreiber_innen von Lokalen und anderen Veranstaltungsorten angesprochen. Diese dürfen bzw. sollen auch das Alter der jungen Gäste kontrollieren und bei Bedarf den Zutritt bzw. Aufenthalt untersagen. Im Fall einer Kontrolle durch die Behörde muss auch nachgewiesen werden, dass alles unternommen wurde, um die gesetzlichen Beschränkungen einzuhalten (§ 14 StJG).

Was ist wann verboten?

Die Ausgehzeiten gelten nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in Vereinslokalen und Buschenschanken. Nach wie vor entscheiden aber die Erziehungsberechtigten, wie weit der gesetzliche Rahmen ausgenutzt werden darf. Ohne einer volljährigen Aufsichtsperson dürft ihr also bis 14 Jahre von 5.00 bis 21.00 Uhr, bis 16 Jahre von 5.00 bis 23.00 Uhr und ab 16 Jahren unbegrenzt unterwegs sein (§ 15 StJG).

Außerdem dürft ihr bis zum 16. Lebensjahr nicht Autostoppen und den Lenker_innen ist es auch verboten euch mitzunehmen! Ausnahmen bestehen im Fall von Krankheit, Unfällen oder wenn ihr die Person kennt (§ 19 StJG).

Bis zum 18. Lebensjahr ist es außerdem verboten, sich in „Bordellen, Nachtlokalen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden“ aufzuhalten – auch mit Aufsichtsperson! Dies gilt auch für Räume mit Geldspielapparaten (§ 16 Abs 1 bis 3 StJG). Bis 15 Jahre darf man ohnehin keinerlei Unterhaltungsspielautomaten benutzen und bis zur Volljährigkeit auch keine Wetten oder Lotto- Spiele abschließen (§ 17 StJG).

Durch Verordnung oder Bescheid der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Graz, Bezirkshauptmannschaft) können für bestimmte Veranstaltungen noch weitere Verbote und Beschränkungen ausgesprochen werden (§ 16 Abs 4 und 5 StJG).

Entgegen der landläufigen Meinung sind nun auch spirituosehaltige Mischgetränke, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten. Dies betrifft nicht nur den Erwerb und Konsum, sondern auch den Besitz dieser (§ 18 StJG).

Interessantes Detail

Als jugendgefährdend gelten Medien, die „kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen“, sowie „pornographische Handlungen“ und auch Diskriminierungen aufgrund „Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung“. Dies kann mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des/ der Verfügungsberechtigten oder amtswegig festgestellt werden (§ 20 StJG). Derartige Medien dürfen nicht an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden.

Für Jugendliche besteht generelle Ausweispflicht. Als Ausweise gelten in der Steiermark folgende: Jugendkarte des Landes Steiermark, Jugendkarte bzw. Jugendausweis eines anderen Landes oder ein amtlicher Lichtbildausweis, der den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und ein Passbild enthält (§ 21 StJG). Das bedeutet auch, dass die Polizei als Grund für eine Ausweiskontrolle das Jugendschutzgesetz angeben kann. Somit werden generelle Identitätsfeststellungen, vor allem bei jung aussehenden Erwachsenen, erleichtert.

Erwachsenen (Erziehungsberechtige, Gewerbetreibende, Lehrpersonen, erwachsene Geschwister etc.) ist es verboten, Jugendlichen Übertretungen des Gesetzes zu erleichtern oder zu ermöglichen bzw. nicht genügend Sorge zu tragen, sie davon abzuhalten. Achtung: auch der Versuch bestimmter Verwaltungsübertretungen ist strafbar. Die konkreten Verbote finden sich in den §§ 26 ff StJG.

Wer darf kontrollieren und wer (be)strafen?

Die Polizei ist zur Mitwirkung bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen verpflichtet (§ 23 StJG). Darüber hinaus können Aufsichtsorgane nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorganegesetz (= Ordnungswache) bestellt werden.

Die Organe, die Jugendliche auf ihre Altersnachweise kontrollieren, brauchen fachliche und rechtliche Kenntnisse im Jugendschutz und Verwaltungs(straf)verfahren. Der Nachweis dessen ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde – anlässlich Befragung – zu erbringen (§ 24 StJG). Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist dabei Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen zu gewähren. Nur die Polizei kann auch mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – vorgehen. Diese Organe dürfen Drogen, Alkohol, Zigaretten und einschlägige Medien und Gegenstände abnehmen und bei geringem Wert sofort vernichten (§ 25 StJG).

Wie hoch ist die Strafe?

Die Verwaltungsübertretung für Erwachsene kann bis zu maximal € 3.000,- bzw. € 15.000,- betragen. Zusätzlich können bei wiederholter Begehung Schulungen zum Thema Jugendschutz aufgetragen werden. Für Jugendliche beträgt die Strafe bis zu € 300,- betragen. Außerdem können ein Beratungsgespräch oder soziale Dienstleistungen aufgetragen werden.

Unsere Gedanken:

Erziehungsberechtigte zusätzlich zu den Jugendlichen zu bestrafen, ist nur eine Erhöhung der Last auf die Elternteile, da ja die Kinder im Regelfall von den Eltern finanziert werden. Problematisch ist insbesondere, dass Aufsichtsorgane mit der Einführung dieses Gesetzes ebenfalls die Kompetenz der Identitätsfeststellung bekommen, die zwar nur zum Zwecke der Altersfeststellung dienen soll, aber eine Gefahr darstellt missbraucht zu werden.

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